Staatliche Beauftragung

Gerichtsgutachten nennt man Gutachtenaufträge, die ein Gericht im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens von einem Sachverständigen anfordert. Gerichte ziehen in den weitaus meisten Fällen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzu. Die Parteien müssen sich allerdings auch mit der Wahl des Gutachters einverstanden erklären.

Wenn ein Gericht es für nötig erachtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, bzw. ein Gutachten von ihm anzufordern, hängt auch das Urteil meist wesentlich von diesem Gutachten ab. Bei der Urteilsfindung ist die überzeugende Argumentation und Darstellung für den Richter entscheidend. Selbstverständlich muss das Gutachten sachlich richtig und nach neuesten Erkenntnissen erarbeitet worden sein.

Der Sachverständige kann, sofern er öffentlich bestellt und vereidigt ist, einen Gerichtsauftrag oder eine Vorladung nicht ohne weiteres verweigern. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn er mit einer der Prozessparteien verwandt oder verschwägert ist (="Befangenheit"), oder wenn er für die Materie nicht die nötige Kompetenz besitzt. Natürlich muss er dem Gericht auch mitteilen, falls er wirtschaftlich oder persönlich vom Prozessausgang berührt wird.

Bezieht ein Sachverständiger während eines Gerichtstermins für eine der Parteien Stellung, so kann dies bereits dazu führen, dass er als Sachverständiger aus Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird.

Typisch für das Gerichtsgutachten ist:

- Die Beweisbeschlüsse dienen als Auftragsgrundlage.
- Der Zeitrahmen für die Fertigstellung des Gutachtens ist auf den Verhandlungstermin abgestimmt.
- Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach dem "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
- Das mündliche Vortragen des Gutachtens im Rahmen einer Gerichtsverhandlung kommt eventuell in Betracht.